Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 399'000.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 182'000.00 veranlagt. Dabei wurden eine "Barzahlung aus der Türkei" von CHF 370'000.00 als Einkommen aufgerechnet und beim Vermögen eine diesbezügliche Darlehensschuld von CHF 370'000.00 nicht zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2022 liessen A._____ und B._____ mit Schreiben vom 19. September 2022 Einsprache erheben und folgende Begehren stellen: