Deshalb werden die Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2022 und der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 mangels der für eine Ermessensveranlagung erforderlichen Aufforderung zur Beseitigung der Ungewissheit und mangels Mahnung aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen.