4.3. 4.3.1. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Rekurrent nach Einreichung der Steuererklärung 2019 im Veranlagungsverfahren aufgefordert wurde, eine bestehende Ungewissheit (über eine mögliche selbständige Erwerbstätigkeit) zu beseitigen. Erst im Einspracheverfahren wurde der Rekurrent zur Beurteilung seiner Einsprache zur Aktenergänzung aufgefordert (inklusive Mahnung). Weiter wurden ihm erst im Einspracheverfahren die Vornahme einer Ermessensveranlagung sowie der Beweismittelausschluss gemäss § 194 Abs. 2 StG angedroht.