Eine Buchhaltung für das Jahr 2019 habe daher nie existiert und habe folglich nicht eingereicht werden können. Mit Replik wurde weiter geltend gemacht, dass das GStA Q._____ bereits mit der Veranlagungsverfügung 2018 zu Unrecht ermessensweise Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet habe. Leider habe der Rekurrent dazumal die Einsprachefrist ferienbedingt verpasst. Jedoch habe er das GStA Q._____ explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er 2018 keiner selbständigen -6- Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Aufrechnung daher ungerechtfertigt sei.