3.3. Mit Rekurs hielt der Rekurrent an seinen Ausführungen fest, wonach er keiner selbständiger Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dazu legte er einen Auszug aus dem Handelsregister der Einzelunternehmung C._____ bei. Daraus sei ersichtlich, dass der Rekurrent nicht als Inhaber der Einzelunternehmung C._____ eingetragen gewesen sei. Weiter sei über diese Einzelunternehmung am tt.mm. 2018 der Konkurs eröffnet worden. Daher hätten im Jahr 2019 gar keine Umsätze generiert werden können. Eine Buchhaltung für das Jahr 2019 habe daher nie existiert und habe folglich nicht eingereicht werden können.