Da keine weiteren Angaben zur selbständigen Erwerbstätigkeit gemacht worden seien, sei eine ermessensweise Aufrechnung von CHF 20'000.00 erfolgt. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q._____ aus, dass der Rekurrent trotz mehrmaliger Aufforderung (inklusive Mahnung) keine Unterlagen eingereicht habe. Es hätten daher keine Erkenntnisse vorgelegen, dass die Veranlagung fehlerhaft ausgefallen sei.