3.2. Mit Einsprache führte der Rekurrent aus, dass er keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Aufrechnung daher nicht akzeptiere. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 erklärte das GStA Q._____, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2018 selbständig erwerbend (C._____) gewesen sei. Die D._____ GmbH sei am 26. März 2019 gegründet worden. Somit gehe die Steuerbehörde davon aus, dass die selbständige Erwerbstätigkeit bis zum 25. März 2019 ausgeübt worden sei. Da keine weiteren Angaben zur selbständigen Erwerbstätigkeit gemacht worden seien, sei eine ermessensweise Aufrechnung von CHF 20'000.00 erfolgt.