2.2.2. Mit Rekurs wird geltend gemacht, dass der Einspracheentscheid der Vertreterin nicht zugestellt worden sei. Weiter wurde beantragt, dass der unbegründete Rekurs zu akzeptieren sei. Dem Rekurs wurde ein E-Mailver- kehr mit B._____ (Leiter Steuern GStA Q._____) beigelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten und die ermessensweise Aufrechnung von CHF 20'000.00 als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestritten werden. Damit ist erkennbar, was der Rekurrent konkret am Einspracheentscheid auszusetzen hat. Insofern sind die minimal erforderlichen Anforderungen an einen Rekurs erfüllt.