In der Regel führt daher nur das Fehlen jeglicher Begründung zur Ungültigkeit eines Rekurses. Keine gültige Rekursbegründung liegt vor, wenn in der Rekursschrift lediglich die bereits in der Einsprache vorgebrachten Rügen stereotyp wiederholt werden und überhaupt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet (vgl. VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2022.99], mit weiteren Hinweisen; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 20, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).