2.2.1.4. Auch an die Begründung eines Rekurses werden keine hohen Anforderungen gestellt. Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Rekurrenten Mängel aufweist. Eine Begründung ist formell ausreichend, wenn erkennbar ist, was die Steuerpflichtigen zur Stellung ihres Antrages bewogen hat. Dass die Begründung auch tauglich und durchschlagend (und nicht etwa lückenhaft und unerheblich) ist, wird dagegen nicht vorausgesetzt. Dies ist eine Frage der materiellen Beurteilung. In der Regel führt daher nur das Fehlen jeglicher Begründung zur Ungültigkeit eines Rekurses.