2.2.1.3. An den Antrag werden keine hohen Anforderungen gestellt. Aus dem Rekurs muss jedoch wenigstens sinngemäss ersichtlich sein, dass und inwieweit die Steuerpflichtigen den Einspracheentscheid anfechten wollen. Das Spezialverwaltungsgericht muss wissen, was die Rekurrenten konkret am Einspracheentscheid auszusetzen haben. Die Erklärung, sie seien mit dem Einspracheentscheid nicht zufrieden, die blosse Kundgabe des Rekurswillens, genügt nicht. Der Antrag kann sich auch aus der Begründung des Rekurses ergeben (vgl. SGE vom 1. September 2022 [3-RV.2022.32]; SGE vom 23. November 2017 in Sachen [3-RV.2017.109]; RGE vom 15. November 2006 [3-RV.2006.228];