2.2.1.2. Beim Antrag und bei der Begründung eines Rekurses handelt es sich somit um Gültigkeitsvoraussetzungen. Fehlen Antrag und/oder Begründung, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides auf deren Notwendigkeit und die Folge des Nichteintretens beim Fehlen hingewiesen wurde, stellt es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine unverhältnismässige Sanktion dar, ohne Ansetzung einer Nachfrist auf den Rekurs nicht einzutreten (analog VGE vom 12. September 2012 [WBE.2011.431] mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2010 [2C_567/2009]; VGE vom 21. Juli 2014 [BE.2004.00195]).