5. Das Gemeindesteueramt Q._____ (GStA Q._____) beantragt die Abweisung des Rekurses. Das Kantonale Steueramt (KStA) beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. 6. A._____ liess eine Replik erstatten. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob innert der Rechtsmittelfrist ein gültiger Rekurs eingereicht wurde.