3.7.4. Der Rekurrent macht geltend, dass der Sohn H._____ bei ihm wohne und er für dessen Lebenshaltungskosten aufkomme. Für H._____ erhalte er von seiner Exfrau keine Unterhaltszahlungen. Für seine Söhne I._____, E._____, F._____ und G._____, welche bei ihrer Mutter lebten, zahle er dieser Unterhaltsbeiträge. Jedes zweite Wochenende würden alle Kinder bei ihm verbringen und seien zudem an allen Mittwochabenden bei ihm. Er komme dann für ihre Lebenshaltungskosten auf. Zudem bezahle er die Kosten der gemeinsamen Sommerferien. All diese Kosten würden für ihn zusätzlich zu den regelmässigen Unterhaltszahlungen anfallen (vgl. Rekurs).