Zum anderen bezog B._____ die Mittel für ihren Unterhalt und denjenigen der bei ihr lebenden Kinder in der ersten Jahreshälfte 2020 ab einem gemeinsamen Konto mit dem Rekurrenten, auf welches die Löhne beider Ehegatten bezahlt wurden (vgl. Einsprache und Einsprachebeilage 1). Bis Ende Juni 2020 muss daher zufolge Gemeinschaftlichkeit der Mittel für den Lebensunterhalt von einer - 15 - rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe ausgegangen werden (Bundesgerichtsurteil vom 2. August 2023 [9C_249/2023] E. 2.2.).