3.7.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Rekurrenten der Nachweis gelingt, dass er entgegen den schematischen Annahmen der Rechtsprechung klarerweise zur Hauptsache den Unterhalt der Kinder bestreitet bzw. bei einer Gesamtbetrachtung mehr an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne beiträgt (vgl. SGE vom 31. August 2023 [3-RV.2022.107] und SGE vom 31. August 2023 [3-RV.2022.90]). Dabei ist nur der Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 beachtlich. Zum einen wurde die Ehe des Rekurrenten erst mit Entscheid vom tt.mm.jjjj geschieden. Zum anderen bezog B.___