3.6. Dem Rekurrenten kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass er in Form von Alimentenzahlungen an seine Exfrau mehrheitlich für den wirtschaftlichen Unterhalt seiner Söhne I._____, E._____, G._____ und F._____ aufkomme. Denn die für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 geleisteten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 16'440.00 sind B._____ als eigene Ressourcen anzurechnen (E. 3.1.5.). Im Gegenzug kann der Rekurrent die bezahlten Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG steuerlich abziehen. - 14 - 3.7. 3.7.1. Im VGE vom 27. Januar 2020 (WBE.2019.171) wird zudem Folgendes ausgeführt: