Aus dem Umstand, dass der Kinderabzug (Sozialabzug) und der Verheiratetentarif gemäss neuenburgerischem Steuerrecht an das gleiche Steuersubjekt zu knüpfen sind, und sich dies gemäss Bundesgericht nicht als willkürlich erweist, lässt sich daher für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Im Weiteren wird im BGE 143 I 321, worauf der Rekurrent zu Recht hinweist, der Begriff "Kernfamilie" nicht verwendet. Sodann ist auch die im Einspracheentscheid erwähnte "Entscheidkaskade" nicht Teil dieses Bundesgerichtsentscheids. 3.4.5. In der Regeste des erwähnten Bundesgerichtsentscheids wird allerdings Folgendes ausgeführt (BGE 143 I 321):