welcher durch den neuen Art. 40a Abs. 3 LCdir/NE verfolgt wird. Soweit also das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2013 in unbestrittener Weise festgestellt hat, dass die Mutter in den Genuss des Verheiratetentarifs [. . .] und des Sozialabzugs gekommen ist, war es nicht unhaltbar den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 40a Abs. 3 LCdir/NE keinen Anspruch auf den Verheiratetentarif erheben könne. Obschon er dazu gehalten wäre (vgl. oben E. 6.1), versucht der Be- - 12 -