Am 16. Mai 2014 teilte die Steuerverwaltung der Republik und des Kantons Neuenburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) A. X. mit, dass sie nicht verstehe, weshalb ein Unterhaltsbeitrag zu Gunsten von D., aber nicht von C. geleistet werde. Die Tatsache, dass die Kinder unterschiedliche Wohnsitze hätten, sollte aus steuerlicher Sicht keine Rolle spielen. Infolgedessen sei eine Veranlagung mit der Annahme vorzunehmen, dass die Unterhaltspflicht bezüglich der beiden Kinder der Mutter obliege, wobei zu unterstellen sei, dass Letztere für beide einen Unterhaltsbeitrag erhalte. B. X. profitiere so vom Kinderabzug für Alleinerziehende sowie vom Verheiratetentarif.