Angewendet auf die vorliegenden Verhältnisse zahlt einzig der Einsprecher Kinderalimente an seine bisherige Ehefrau. Damit erfüllt er die Kriterien für die Zuweisung des Tarif B nicht." 3.4.2. Diesem Bundesgerichtsentscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Urteil vom 23. Juni 2017 [2C_892/2016] = BGE 143 I 321 = Pra 107 [2018] Nr. 93):