3.3.2. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten kann allein aus dem Umstand, dass er betreffend den Sohn H._____ die Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 StG erfüllt, nicht geschlossen werden, ihm sei der Tarif B zu gewähren. Denn aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Tarif B nicht sowohl beim Rekurrenten als auch bei B._____ angewendet werden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Rekurrenten ein Anspruch auf den Tarif B zusteht. 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid Folgendes aus: "Für getrennte Kernfamilien mit Unterhaltszahlungen (2 Haushalte) hat das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 2C_892/2016 folgende Entscheidkaskade festgelegt.