3.2. Der Rekurrent erfüllt gemäss KS Nr. 30 sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 StG, da er die alleinige Obhut über den Sohn H._____ hat bzw. mit diesem zusammenlebt und mit seinen eigenen Ressourcen zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt (E. 3.1.6.). Bei B._____ sind die Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 StG ebenfalls gegeben, da sie mit den Söhnen I._____, E._____, G._____ und F._____ zusammenlebt und aufgrund der erhaltenen Unterhaltszahlungen zur Hauptsache deren Unterhalt bestreitet (E. 3.1.5.).