2.4. Die Vorinstanz hat eine Besteuerung des Rekurrenten zum Tarif B verneint. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, das Bundesgericht habe für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Kindern entschieden, dass lediglich einmal der Tarif B zur Anwendung gelangen soll. Im Weiteren zahle einzig der Rekurrent Kinderalimente an seine bisherige Ehefrau, weshalb er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kriterien für die Zuweisung des Tarifs B nicht erfülle (vgl. Einspracheentscheid).