Über eine weitergehende oder anders ausgeübte Betreuung einigen sich die Eltern in direkter Absprache, wobei auf das Wohl und die Interessen der Kinder speziell Rücksicht zu nehmen ist. (…) 4. 4.1. Der Vater wird verpflichtet, für den Unterhaltsbedarf des Sohnes H._____ in der Höhe von Fr. 740.00 ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung aufzukommen.