10. Zusammenfassend hat die Steuerkommission Q._____ die Vermögensvergleichsrechnung und die daraus folgende Aufrechnung pflichtgemäss vorgenommen. Der Rekurrent hat seine Behauptungen bezüglich Darlehen des Vaters in Höhe von EUR 50'000.00 weder im Veran- lagungs- noch im Einspracheverfahren nachgewiesen. Damit ist er auch die Erklärung für das Einkommensmankos schuldig geblieben. Die vorgenommene Aufrechnung erscheint – in Anwendung einer praxisgemässen Abrundung – insgesamt als angemessen. 11. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich von 134'421.00 um CHF 10'000.00 auf CHF 124'421.00, gerundet CHF 124'400.00.