Bei der Wohnungsmiete berücksichtigte die Vorinstanz die vom Rekurrenten effektiv geltend gemachten Mietkosten von CHF 1'710.00 monatlich, wobei für acht Monate, während er mit der Ehefrau respektive dem Bruder zusammengelebt hat, die Miete geteilt wurde, woraus ein Betrag von CHF 13'680.00 resultierte. Somit wurde die Mittelverwendung von der Steuerkommission Q._____ mit CHF 139'901.00 richtig berechnet. 9.8. 9.8.1. Bei einer Mittelherkunft von CHF 39'483.00 und einer Mittelverwendung von CHF 139'901.00 ergibt sich ein Einkommensmanko von CHF 100'418.00. Dieses hat die Steuerkommission für die ermessensweise Aufrechnung im Einspracheverfahren auf CHF 100'000.00 abgerundet.