Zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten bei Vermögensvergleichsrechnungen wird sodann, so weit nicht die effektiven Kosten bekannt und nachgewiesen sind, regelmässig auf das Kreisschreiben des Obergerichts "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009)" abgestellt. Gemäss den Angaben des Rekurrenten hat die Steuerkommission berücksichtigt, dass er drei Monate mit seiner Ehefrau zusammengelebt, vier Monate allein gelebt und fünf Monate mit dem Bruder zusammengelebt hat. Die jeweiligen Ansätze gemäss den obgenannten Richtlinien wurden übernommen.