Nicht berücksichtigt wurde hingegen das Darlehen in Höhe von EUR 50'000.00 gemäss Vertrag vom tt.mm. 2019. Zu diesem Vertrag konnte der Rekurrent keinen Zahlungsfluss belegen, obwohl er mehrmals von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden war. Gemäss der Rechtsprechung genügen schriftliche Darlehensverträge von Familienmitgliedern oder Freunden nicht zum Nachweis von in bar ausgerichteten Darlehen oder Schenkungen. Der Zahlungsfluss ist zumindest glaubhaft zu machen, zum Beispiel mittels Belege der Bankbezüge (SGE vom 1. September 2021 [3-RV.2019.185]; SGE vom 26. Oktober 2017 [3-RV.2017.90]; SGE vom 24. März 2011 [3-RV.2010.146]; VGE vom 17. Dezember 2014 [WBE.2014.83];