9.2. In der Folge ist zu prüfen, ob dem Rekurrenten der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung gelungen ist. Dazu wird die Vermögensvergleichsrechnung vor dem Hintergrund der Einwände des Rekurrenten untersucht. Gleichzeitig ist zu überprüfen, ob die Steuerkommission Q._____ ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat 9.3. 9.3.1. Die Aufrechnung der Vorinstanz von CHF 100'000.00 im Veranlagungsverfahren beruht auf folgender Vermögensvergleichsrechnung: Vermögensentwicklung 2019 31.12.2018 31.12.2019