6. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die ermessensweise Aufrechnung von CHF 100'000.00. Einleitend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren (Erw. 7.). Ist das der Fall, muss geprüft werden, ob der Rekurrent mit der Einsprache die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen hat (Erw. 8.). Sollte der Unrichtigkeitsnachweis misslungen sein, ist auf die Höhe der ermessensweisen Aufrechnung einzugehen (Erw. 9.).