Eine Ermessenseinschätzung sei nur zulässig, wenn die Verfahrenspflichten nicht erfüllt worden seien oder der Sachverhalt ungewiss sei. Der Rekurrent habe seine Verfahrenspflichten erfüllt. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um gültige Gläubigerbescheinigungen im Sinne von Art. 127 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 183 Abs. 1 lit. b StG. Weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht stehe geschrieben, dass eine Gläubigerbescheinigung nur gültig sei, wenn das Darlehen auf einem bankmässigen Zahlungsfluss beruhe. Gläubigerbescheinigungen seien nicht mit Bezug auf den Zahlungsfluss zu hinterfragen, sondern als solche anzuerkennen. Daher liege kein ungewisser Sacherhalt vor.