Das Schweizer Zivilrecht stelle keine Anforderungen an die Gültigkeit von Darlehensverträgen. Darlehensverträge seien formfrei gültig. Deshalb werde weiterhin die Berücksichtigung der zusätzlichen Darlehen vom Vater an den Rekurrenten verlangt. Das Steuerrecht dürfe nicht Anforderungen an Darlehensverträge stellen, welche das Zivilrecht gar nicht verlange. Die Quittung bzw. sogar die eingereichten, übersetzten Darlehensverträge und die Bescheinigung des Gläubigers über das gewährte Darlehen dürften nicht ignoriert werden. Eine Ermessenseinschätzung sei nur zulässig, wenn die Verfahrenspflichten nicht erfüllt worden seien oder der Sachverhalt ungewiss sei.