Im Jahr 2019 sei ein Vermögenszugang festgestellt worden. Der Nachweis, dass es sich dabei um ein steuerfreies Einkommen handle, habe vom Rekurrenten nicht erbracht werden können. Da dieser Zugang somit unter die Einkommensgeneralklausel falle, sei dieser in der Steuerveranlagung 2019 zu besteuern. 5. Mit Rekurs macht der Rekurrent wiederholt geltend, dass das bar gewährte Darlehen von EUR 50'000.00, umgerechnet CHF 54'350.00 (aufgrund des EStV-Kurses von CHF 1.087) anzuerkennen sei, sowohl als Erklärung hinsichtlich der Vermögensveränderung wie auch im steuerbaren Vermögen als Schuld.