2.5. Der Einspracheentscheid vom 24. November 2022 wurde vom Vizepräsidenten der Steuerkommission, B._____, und der Aktuarin, D._____, stellvertretende Leiterin des Gemeindesteueramts Q._____ unterzeichnet. Darin wurde festgehalten, dass C._____ für die Beurteilung dieses Entscheids in den Ausstand getreten sei und der Entscheid durch D._____, stellvertretende Abteilungsleiterin, der Steuerkommission vorgelegt worden ist. Somit wurde dem Ausstandsgesuch des Rekurrenten entsprochen, das Vorgehen der Steuerkommission Q._____ ist somit nicht zu beanstanden. 2.6. Es liegt folglich kein Verfahrensmangel vor und auf den Rekurs ist materiell einzutreten.