dann vor, wenn eine Person an der Vorbereitung einer Verfügung oder eines Entscheids beteiligt ist (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 169 StG N 4). 2.4. Die zur Entscheidung befugte oder daran in massgeblicher Stellung mitwirkende Person hat von dem Zeitpunkt an in den Ausstand zu treten, in welchem sie den Ausstandsgrund selber erkannt hat oder von einem Verfahrensbeteiligten abgelehnt worden ist. Der Ausstand bewirkt, dass die ausstandspflichtige Person im betreffenden Verfahren ihre behördliche Tätigkeit einzustellen hat. Bei Kollegialbehörden darf sie namentlich auch nicht an der Beratung eines Entscheids teilnehmen (BGE 97 I 91 Erw. 2).