2.3. Mitglieder, Beamte sowie Sachbearbeiter der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden dürfen ihr Amt in Angelegenheiten, in denen sie als befangen erscheinen können, nicht ausüben (§ 169 Abs. 1 StG). § 169 Abs. 1 lit. d StG, wonach eine Person auch "aus anderen Gründen (…) in der Sache befangen sein könnte", wirkt als Generalklausel (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 169 StG N 9).