1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 134'400.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 29'000.00 veranlagt. Dabei wurde eine Aufrechnung Einkommensmanko nach Ermessen von CHF 100'000.00 vorgenommen. 2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2022 hat A._____ mit Schreiben vom 22. Februar 2022 Einsprache erhoben. Er beantragte sinngemäss, dass auf die Aufrechnung von CHF 100'000.00 zu verzichten sei. 3. Mit Entscheid vom 24. November 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.