§ 8c Abs. 1 AnwT sowie § 12a Abs. 1 AnwT; VGE vom 17. Mai 2023 [WBE.2023.83]). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 7'000.00 (inkl. MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung