4.7. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zur Aufhebung des Einspracheentscheids (E. 4.5.1.). Damit fällt das Anfechtungsobjekt des Rekurses weg (vgl. § 196 Abs. 1 StG), weshalb das Spezialverwaltungsgericht die steuerrechtlichen Folgen der beiden Kapitalzahlungen materiell nicht zu prüfen hat. Dieses Vorgehen ist auch aus verfahrensökonomischen Gründen geboten, da das Spezialverwaltungsgericht so materielle Fragen betreffend die Steuerperiode 2019 nur einmal zu prüfen hat und sich gegebenenfalls das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht nur einmal mit der gleichen Angelegenheit befassen müssen.