(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Bundesgerichtsurteil vom 4. März 2024 [9C_551/2022] E. 4.3.1.; Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2024 [1C_577/2022] E. 2.3.; Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2020 [2C_152/2020] E. 2.3.). 4.5.2. Die Rückweisung führt vorliegend nicht zu einem formalistischen Leerlauf, weshalb davon nicht abgesehen werden kann (vgl. auch SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2022.67]). 4.6. 4.6.1. Die Rückweisung ist zudem auch aus einem anderen Grund geboten: