4.5. 4.5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; Bundesgerichtsurteil vom 8. Mai 2024 [9C_83/ 2024] E. 4.2.; Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2020 [2C_152/2020] E. 2.3.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.