4.4.2. Die Rekurrentin hat im Einspracheverfahren Fahrtkosten, Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie Beiträge an die Säule 3a als Abzüge geltend gemacht und ihre Schulden mit CHF 2'182'951.00 beziffert (vgl. Steuererklärung und Schreiben des vormaligen Vertreters vom 7. September 2021). Hinsichtlich der beiden letztgenannten Positionen liess die Rekurrentin auch Belege einreichen. Die Vorinstanz geht im Einspracheentscheid weder auf die geltend gemachten Abzüge ein noch setzt sie sich mit den eingereichten Belegen auseinander. Auch die Abweichung betreffend die geltend gemachten Schulden wird im Einspracheentscheid nicht begrün- - 12 -