4.3.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie dieser weder Einsicht in den Vermögensvergleich (E. 2.5.) gewährte noch die Möglichkeit einräumte, sich dazu zu äussern (vgl. SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2022.67]). Dies ist als schwerer Verfahrensfehler zu qualifizieren, da die Vorinstanz die Abweisung des Einspracheentscheids – ausser hinsichtlich der beiden Kapitalzahlungen – mit dem Vermögensvergleich begründet (vgl. E. 2.6.).