Die steuerpflichtige Person darf nicht durch die Verwendung von ihr unbekannten Aktenstücken überrascht werden (VGE vom 25. Februar 2016 [WBE.2015.89] m.w.H.). Damit die Parteien Kenntnis von den Aktenstücken erhalten und entsprechend Einsicht nehmen können, sind sie über neue, dem Dossier beigefügte Dokumente zu informieren (R. Wiederkehr/K. Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 450). - 11 -