4.2. Die Vorinstanz hat vorliegend nur eine partielle Ermessensveranlagung vorgenommen, welche sich auf die Einkünfte aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit, die Berufsauslagen, das Total Schuldzinsen, die "Wertschriften und Guthaben gemäss Verzeichnis" sowie das Total Schulden bezieht. Die übrigen Teile wie die Kapitalauszahlungen, die Einkünfte aus Liegenschaft (Eigenmietwert Eigenheim), die Liegenschaftsunterhaltskosten, der "Pauschalbeitrag Vers.prämien, Zinsen Sparkapital" sowie der Liegenschaftswert (Aarg. Steuerwert) wurden hingegen nicht nach Ermessen festgelegt (vgl. E. 2.2.).