3.2. Der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 wurde widerrufen (E. 2.4.2.). Die Vorinstanz fällte daraufhin am 22. November 2022 einen neuen Einspracheentscheid (E. 2.6.). Einzig Letzterer ist Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses (vgl. § 196 Abs. 1 StG). Da die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 22. November 2022 abwies und vorliegend – genauso wie das Kantonale Steueramt – die Abweisung des Rekurses beantragt, kann der Auffassung des Vertreters nicht gefolgt werden.