3. 3.1. Der Vertreter führt aus, dass eine Differenz nur betreffend die steuerliche Behandlung der Kapitalzahlungen bestehe. Ansonsten sei unbestritten, dass das übrige steuerbare Einkommen CHF 42'000.00 (CHF 1'429'030.00 ./. CHF 1'387'041.00) betrage und das Vermögen mit CHF 0.00 zu veranlagen sei. Dies ergebe sich aus dem diesbezüglich richtigen ersten Einspracheentscheid vom 28. April 2022 (vgl. Rekurs und Replik; E. 2.4.1.).