Den weiteren Erwägungen des Einspracheentscheids ist zusammengefasst zu entnehmen, dass es an den Voraussetzungen für eine Barauszahlung der Austrittsleistung fehle, da die Rekurrentin keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Dies habe zur Folge, dass die Kapitalzahlungen von insgesamt CHF 1'387'042.50 nicht mit der Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG, sondern mit der ordentlichen Einkommenssteuer zu erfassen seien.