3. Eine unvollständige Darstellung der Vermögenswerte in dieser Grössenordnung von rund CHF 1.8 Mio. abzüglich effektiv verwendete Lebenshaltungskosten, muss als wesentlich bezeichnet werden. Die Steuererklärung 2019 ist folglich nicht tauglich, die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen; was bereits eine Abweisung nach sich ziehen würde. Wie sich zeigt (Erw. 4.), ist die Einsprache ohnehin abzuweisen."